Sandrieser-Antriebstechnik
Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Firma Sandrieser Antriebstechnik, Siemensstr. 12, 71404 Korb bei Waiblingen
1. Geltung unserer AGB
Alle Leistungen unserer Firma erfolgen ausschließlich auf der Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mit der Erteilung des Auftrags, spätestens jedoch mit der Entgegennahme der Lieferung oder der Leistung, werden diese AGB durch den Kunden anerkannt.
2. Angebote und Vertragsschluss
Von uns abgegebene Angebote sind freibleibend. Ein rechtswirksamer Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung zu einer von Ihnen abgegebenen Bestellung bzw. durch unsere Lieferung zustande. Nebenabreden und Vertragsänderungen sind nur in schriftlicher Form gültig.
3. Preise und Angebote
Aufträge werden von uns auf der Basis folgender Verrechnungssätze durchgeführt:
Für Arbeitszeit
€ 100,--pro Stunde
50 % Zuschlag bei Tätigkeiten ab 18:00 Uhr
50 % Zuschlag für Tätigkeiten an Samstagen
100 % Zuschlag an Sonn-und Feiertagen (Feiertagsregelung in Baden-Württemberg)
Für Reisezeit:
€ 85,--pro Stunde
50 % Zuschlag bei Reisezeit ab 18:00 Uhr
50 % Zuschlag bei Reisezeit an Samstagen
100 % Zuschlag an Sonn-und Feiertagen (Feiertagsregelung in Baden-Württemberg)
Die Zuschläge gelten kumulativ. Übernachtungskosten: pauschal € 110,--pro Übernachtung.
Fahrtkosten mit dem Pkw: pro gefahrenen Kilometer € 0,90,--
Diese Preise gelten nicht für Auslandseinsätze. Solche werden mit dem Kunden individuell vorab vereinbart.
(3)Für die Erstellung eines Kostenvoranschlages in unserem Haus ohne anschließende Durchführung einer Reparatur werden folgende Beträge berechnet:
Elektronische Geräte / Baugruppen: € 100,--
Servomotoren: € 100,--
Hauptspindelmotoren: € 150,--
Motorspindeln: € 300,--.
Laserturbinen: € 300,--
Aufwand für Überprüfung und Wiedereinlagerung nach Stornierung von Aufträgen: € 150,--
Sämtliche vorstehenden Preise sind Netto-Preise und gelten jeweils zzgl. der in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Mehrwertsteuer.
Bei der Ermittlung eines Fehlers vor Ort beim Kunden bzw. einer nicht durchgeführten Reparatur nach Anreise beim Kunden, falls die Reparaturen bzw. die Durchführung von Serviceleistung aus Gründen nicht erfolgt, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, erfolgt die Berechnung des Aufwandes zur Ermittlung des Fehlers,der Abgabe eines Angebots oder für die Fehlerdiagnose sowie weiterer entstandener Aufwand entsprechend den vorstehend aufgeführten Preisen.
4. Versand von Waren
Im Falle des Versandes von an uns überlassenen Gütern (z.B. Maschinen, Motoren,Teilen von solchen) oder eines Versendungskaufs von Ersatzteilen haben wir auch unter Berücksichtigung der Wünsche des Kunden die ausschließliche Entscheidung über Transportweg und Transportmittel. Die Gefahrtragung geht mit Übergabe der versandten Ware durch das Transportunternehmen auf den Besteller über. Die Kosten für den Transport, das Verpackungsmaterial und Transportversicherung trägt der Kunde, sofern nicht ausdrücklicheine abweichende Vereinbarung (z.B. „Frei Haus“) getroffen wurde.
Unsere Lieferverpflichtung erlischt nach zwei erfolglosen Zustellversuchen. Nach Erhalt der Ware ist der Kunde verpflichtet, die Lieferung auf Transportschäden zu untersuchen. Der Kunde hat das Recht, die Annahme der Ware zu verweigern, soweit sichtbare Schäden festgestellt werden. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte werden hierdurch nicht eingeschränkt oder berührt.
5. Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr bei Reparaturen unter Verwendung von Neuteilen und beim Verkauf von Neuteilen. Die Gewährleistung bei der Verwendung und beim Verkauf von Gebrauchtteilen wird ausgeschlossen. Gewährleistungspflichtige Mängel werden nach unserer Wahl durch kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigt. Die Kosten der Nachbesserung oder Ersatzlieferung werden von uns übernommen, sofern eine Anerkennung des Mangels durch uns erfolgt. Wenn die Beseitigung eines gewährleistungspflichtigen Mangels durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlschlägt, kann nach Wahl des Kunden der Vertrag, der das mangelhafte Produkt betrifft, rückgängig gemacht oder gemindert (angemessene Herabsetzung des Preises) werden.
Die Geltendmachung weiterer Ansprüche ist ausgeschlossen. Die Angaben bezüglich Lieferungen und Leistungen inPreislisten, Prospekten oder ähnlichem stellen lediglich Beschreibungen oder Richtwerte dar. Diese Beschreibungen sind keine Zusicherungen von Eigenschaften. Handelsübliche Abweichungen hat der Kunde zu akzeptieren.
Bei Funktionsmängeln hat der Kunde zunächst die Herstellergarantie geltend zu machen. Die Ware wird durch uns hierfür an den Hersteller weitergeleitet.
An Servo-Hauptspindelmotoren, Motorspindeln und Turbinen sowie elektronischen Baugruppen wird durch uns keine Garantie für Schäden durch unsachgemäßen Einbau und unsachgemäßen Eingriffen z.B. durch Dritte übernommen. Bei Tätigkeiten durch Dritte muss der Kunde einen Nachweis über die sachgemäße Tätigkeit durch vom Hersteller qualifiziertes und geschultes Fachpersonal erbringen.
Nicht von der Gewährleistung umfasst sind Verschleißteile. Eine Verpflichtung zur Nachbesserung besteht hier nicht, sofern vom Maschinenhersteller als Wartungsarbeiten ein Auswechseln der jeweiligen Teile vorgegeben wird. Dieser Wartung muss der neue Eigentümer selbstständig nachkommen, auch wenn er diese durch uns ausführen lässt.
6. Schadensersatzhaftung
Für alle unsere Leistungen gelten nachfolgende Haftungsbegrenzungen und Ausschlüsse: Eine Haftung besteht nur, sofern der Firma Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit erfolgt nur bei Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die pflichtgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Ansonsten ist eine Haftung für Schäden, auch der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss, ausgeschlossen.
Sofern eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit besteht, ist eine Haftung auf die Schäden begrenzt, mit denen wir nach den bei Vertragsabschluss bekannten Umständen typischer Weise rechnen müssen.
Die Haftungsausschlüsse und Beschränkungen kommen nicht zum Tragen, wenn eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und gelten auch nicht für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
Die genannten Haftungsausschlüsse und Begrenzungen gelten auch für die Personen, denen wir uns zur Vertragserfüllung bedienen wie Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstige Dritte.
7. Preise
Für unsere Leistungen ausgestellte Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung in voller Höhe ohne Skontoabzug fällig und in bar, per Banküberweisung, mit Karte oder Scheck zu bezahlen. Die Annahme von Scheckzahlungen erfolgt lediglich erfüllungshalber. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12 % p.a. zu berechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden an Zahlungen wegen Garantieleistungen oder Gewährleistungsansprüchen ist nicht zulässig.
Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbarten Liefertermin mehr als vier Monate liegen und der Hersteller nach Vertragsabschluss den Listenpreis ändert, sind Preisänderungen der im Kaufvertrag angegebenen Preise zulässig. In diesem Fall kann der Verkäufer den Kaufpreis entsprechend der Änderung anpassen. Dies gilt sinngemäß auch für eine Änderung des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes. Erhöht sich der Kaufpreis um mehr als 5 %, kann der Käufer durch schriftliche Erklärung binnen zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung des Verkäufers über die Preisänderung vom Vertrag zurücktreten. Bei Lieferung innerhalb von vier Monaten gilt jedoch in jedem Fall der im Kaufvertrag vereinbarte Preis.
8. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der Ware und an eingebauten Zubehör-und Ersatzteilen und Aggregaten, die nicht wesentlicher Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden bis zur vollständigen Bezahlung vor. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, den gelieferten Gegenstand zurück zu fordern. Der Kunde verpflichtet sich, die zurück geforderte Ware auf Anforderung umgehend herauszugeben.
Im Falle einer Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir ein Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware zu dem des anderen fremden Materials. Der Kunde verwahrt die neue Sache unentgeltlich für uns auf. Der Kunde tritt schon jetzt seine Eigentums-bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand an uns ab.
Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb verarbeiten und veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Außergewöhnliche Verfügungen wie Verpfändung, Sicherungsübereignung und jegliche Abtretung sind unzulässig.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Für den Fall einer Klage nach
§ 771 ZPO hat uns der Kunde die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, soweit diese von Dritten nicht erstattet werden. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts können wir den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn wir vom Vertrag zurückgetreten sind. Hierzu sind wir insbesondere berechtigt, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt wird oder uns anderweitig bekannt wird, dass der Besteller nicht mehr in der Lage ist, im ordentlichen Geschäftsverkehr gestellte Rechnungen zu begleichen.
Hat der Besteller den Liefergegenstand zuvor im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußert, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Die sich aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung / unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Der Kunde wird widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen in eigenem Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung wird nur dann widerrufen, wenn sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet, ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Auf Verlangen hat der Kunde seinen Vertragspartner von der Abtretung schriftlich zu benachrichtigen, uns alle Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und auszuhändigen sowie Wechsel herauszugeben. Außerdem hat der Kunde uns den Zutritt zu den noch in seinem Besitz befindlichen Vorbehaltswaren zu gestatten und eine genaue Aufstellung der Waren zu übersenden, die Ware auszusondern und herauszugeben.
Übersteigt der realisierbare Wert der einbehaltenen Sicherheiten unsere Forderung um mehr als 25 %, so werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben. Die Beweislast, dass die einbehaltenen Sicherheiten die Forderung um 25 % übersteigen, trägt der Kunde.
Der Kunde hat den Liefergegenstand während des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßen Zustand zu halten und alle erforderlichen bzw. vorgesehenen Wartungs-und Instandsetzungsarbeiten unverzüglich ausführen zu lassen.
9. Lieferfristen und Leistungserbringung
Von uns angegebene Zeiten für die Erbringungen von Leistungen sind unverbindlich. Die Voraussetzungen für die Einhaltung der angegebenen Leistungserbringungszeit ist, dass wir für den Auftrag notwendige Zulieferungen rechtzeitig erhalten haben. Ansprüche wegen Nichteinhaltung der angegebenen Zeit bis zur Erbringung der Leistungen sind ausgeschlossen. Erfüllungsort der Leistung ist unser Geschäftssitz.
Die Verpflichtung zur Leistungserbringung durch die Firma erlischt, wenn die Erfüllung durch höhere Gewalt oder sonstige Ereignisse unmöglich wird. Unter höhere Gewalt fallen Ereignisse, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z. B. Streik, Betriebsstörungen, behördliche Anordnungen, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, auch wenn sie bei unseren Lieferanten eintreten, die für uns zur Erfüllung der vertraglichen Vereinbarungen hinzugezogen werden.
Lieferfristen bedürfen stets der schriftlichen Bestätigung. Die Firma hat das Recht, Teillieferungen vorzunehmen.
10. Abnahme durch den Auftraggeber
Die Annahme der bestellten und gelieferten Ware ist eine Hauptpflicht des Käufers. Wird die Annahme durch den Käufer abgelehnt, tritt Verzug ein mit der Folge, dass zusätzliche Transportkosten und Schadensersatz verlangt werden können.
11. Reparaturbedingungen/Werkstattaufträge
Der Kunde erhält bei Auftragserteilung einen Auftragsschein oder ein Bestätigungsschreiben, in dem die vereinbarten Leistungen aufgelistet sind und ein voraussichtlicher oder verbindlicher Feststellungstermin angegeben ist. Durch die Auftragserteilung sind wir berechtigt, Unteraufträge zu erteilen. Sofern dies gewünscht wird, werden wir im Auftragsschein auch die Preise, die von uns zur Durchführung des Auftrags abgerechnet werden, aufführen. Die Angaben können auch durch Verweisung auf unsere ausliegenden Preis-und Arbeitswertkataloge erfolgen.
Die Abnahme des Reparatur-/Werkstattauftrags erfolgt in unserem Betrieb, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber muss den Auftragsgegenstand innerhalb von einer Woche ab mitgeteiltem Fertigstellungstermin oder ab Zugang der Anzeige abholen, dass der Auftrag durchgeführt ist. Bei Aufträgen, die innerhalb eines Arbeitstags ausgeführt werden, verkürzt sich diese Frist auf zwei Arbeitstage.
Bei Abnahmeverzug können wir eine Aufbewahrungsgebühr berechnen. Ebenso steht uns das Recht zu, den Auftragsgegenstand auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers anderweitig zu verwahren.
Falls der Auftraggeber eine Zustellung des Auftragsgegenstandes wünscht, erfolgt dies auf seine Rechnung und Gefahr.
Wir sind berechtigt, bei Erteilung des Auftrags eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
Wegen Forderungen gegen den Auftraggeber steht uns an den aufgrund des Auftrags in Besitz gelangten Gegenständen ein vertragliches Pfandrecht zu. Dieses besteht auch, wenn offene Forderungen aus früheren Aufträgen, Ersatzteillieferungen und sonstige Leistungen bestehen, soweit diese mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen.
Eine Übertragung von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Reparaturvertrag/Werkstattauftrag darf nur mit unserer schriftlichen Zustimmung erfolgen.
Im Falle, dass an Reparaturaufträgen Mängel geltend gemacht werden, steht uns zunächst das Recht zu, Nachbesserungsversuche durchzuführen. Der Auftraggeber muss maximal drei Nachbesserungsversuche akzeptieren. Auch sind Ansprüche des Auftraggebers auf Nachbesserungsversuche auf maximal drei Versuche begrenzt. Wir können das Nachbesserungsverlangen ablehnen, wenn die Nachbesserungen mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind. In diesem Fall ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Wenn eine Abnahme trotz Kenntnis eines Mangels erfolgt, bestehen Sachmängelansprüche nur dann, wenn diese bei Abnahme ausdrücklich vorbehalten werden.
Der für den Kostenvoranschlag gestellte Rechnungsbetrag wird bei Auftragserteilung auf die Reparatursumme angerechnet. Wir sind an einen Kostenvoranschlag für die Dauer von drei Wochen nach Abgabe gebunden. Falls wir einen Reparaturauftrag ohne eigenes Verschulden, z. B. infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen, besteht unsererseits keine Verpflichtung, wegen hierdurch entstandener Verzögerungen Schadensersatz zu leisten.
12. Datenspeicherung
Gemäß § 28 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) weisen wir darauf hin, dass die im Rahmen der Geschäftsabwicklung notwendigen Daten mittels einer EDV-Anlage gemäß § 33 BDSG verarbeitet und gespeichert werden. Der Kunde ist damit einverstanden, dass wir die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzes nur für unsere eigenen geschäftlichen Zwecke verwenden.
13. Anwendbares Recht/Gerichtsstand/Salvatorische Klausel
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart.
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel-und Scheckforderungen, ist ausschließlicher Gerichtsstand derjenige, der für den Sitz unseres Unternehmens maßgeblich ist. Das gleiche gilt, wenn der Käufer/Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Sollten einzelne dieser Bedingungen unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Unwirksame Bestimmungen sind durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die dem gewolltenZweck möglichst nahekommen. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem geltenden Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Sandrieser-Antriebstechnik
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Montag - Donnerstag: 7:00 - 17:00
Freitag: 7:00 - 16:00
Samstag - Sonntag: geschlossen